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Inhalt

Verzeichnis der Informationsbestände

Nummer
100.7
Name
Verzeichnis der Informationsbestände
Erlassdatum
2. August 2022
Inkrafttreten
2. August 2022
Art
kategorie_beschluss
Herkunft
Behördengeschäft
Informationen

Das Informations- und Datenschutzgesetz IDG verpflichtet in § 14 Abs. 4 öffentliche Organe im Kanton Zürich dazu, ein Verzeichnis ihrer Informationsbestände (VIB) und deren Zwecke öffentlich zugänglich zu machen. Das VIB soll externen Personen einen Überblick über die in einer Gemeinde oder einem Zweckverband produzierten und verwalteten Unterlagen bieten und gibt an, ob diese Unterlagen Personendaten enthalten.

Zugehörige Objekte

Name
100.7_Verzeichnis_der_Informationsbestande.pdf Download 0 100.7_Verzeichnis_der_Informationsbestande.pdf